Aktualisierungsübersicht
Datum | Thema | Aktualisierung |
---|
14.07.2023 | EBA empfiehlt Unternehmen frühzeitige Vorbereitung auf MiCAR | Verlinkung der EBA-Empfehlung zur Vorbereitung auf MiCAR |
14.07.2023 | EBA Konsultation zu RTS, ITS | Verlinkung der EBA Konsultation |
14.07.2023 | ESMA Konsultation zu RTS, ITS | Verlinkung der ESMA Konsultation |
Hintergrund, Zielsetzung und aktueller Stand
Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Europäischen Rates erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung wurde am 09. Juni 2023 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.
Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zur MiCAR am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Neben dem Vorschlag zu MiCAR umfasst das Paket einen Rechtsakt über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act - DORA), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.
MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht.
Regelungsinhalt
MiCAR unterscheidet zwischen den Tätigkeiten des Primärmarktes, d.h. der Emission von Kryptowerten und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen „crypto-asset services“. Im Einzelnen regelt MiCAR Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten, die Zulassungspflicht von und die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider – CASP) und Emittenten von Kryptowerten, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kryptowerte-Emittenten sowie Kryptowerte-Dienstleistern, Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.
Die verschiedenen Regelungen der MiCAR sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.
- Regelungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten (Asset Referenced Token – ART) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) in Titel III und Titel IV sind ab dem 30. Juni 2024 anwendbar.
- Regelungen betreffend die Zulassung und die laufende Aufsicht über CASP in Titel V sind ab dem 30.12.2024 anwendbar.
- Auch alle weiteren Vorschriften der MiCAR (insbesondere Titel II und Titel VI), die nicht unmittelbar nach Artikel 149 Absatz 4 MiCAR anwendbar sind, entfalten am 30.12.2024 ihre Wirkung.
- Darüber hinaus gelten einzelne Artikel bereits ab dem 29. Juni 2023.
Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) arbeiten parallel dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien aus, die die Anwendung von MiCAR weiter konkretisieren.
FAQs zu MiCAR
Der Fragenkatalog zu MiCAR versucht, ohne Anspruch auf die Vollständigkeit einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu den Dienstleistungen nach MiCAR zu vermitteln.
Resultate 11 bis 19 von insgesamt 19
Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von EMT nach MiCAR zu erfüllen?
Artikel 49 MiCAR enthält Regelungen zur Ausgabe und Rücktauschbarkeit der EMT. Im Einzelnen räumt MiCAR den Inhabern von EMT einen Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten der betreffenden EMT ein. Ferner verpflichtet MiCAR die Emittenten bei Erhalt eines Geldbetrags zur EMT-Ausgabe zum Nennwert. EMT-Inhabern steht das Recht zu, von Emittenten eine Rückzahlung des monetären Wertes der EMT jederzeit und zum Nennwert zu verlangen. Die Emittenten von EMT oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind nicht befugt, den Inhabern von EMT in dem Haltezeitraum Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren (Art. 50 MiCAR).
Des Weiteren regelt MiCAR Haftungsfragen für Whitepaper-Inhalte und gibt Vorschriften zur Anlage von im Tausch gegen EMT entgegengenommenen Geldbeträgen vor.
Sieht MiCAR für gewisse EMT spezifische zusätzliche Regelungen vor?
Werden EMT anhand einiger in Artikel 56 MiCAR vordefinierten Kriterien (Größe, Umfang, Verflechtung etc.) von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA als signifikant eingestuft, haben die Emittenten zusätzliche Pflichten (höhere Eigenmittelanforderungen, Reservehaltung etc.) einzuhalten (Art. 58 MiCAR). Wenn der Emittent ein E-Geld-Institut ist, geht in diesem Fall die Aufsicht zum Teil auf die EBA über.
Wie wird die Emission von sonstigen Kryptowerten, die weder ART noch EMT sind, nach MiCAR reguliert?
Anders als bei der Emission von ART oder EMT ist für die Emission sonstiger Kryptowerte kein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen. Bei der Emission bzw. dem öffentlichen Angebot jeder Art von Kryptowerten (sofern keine Ausnahmen greifen) sind Whitepaper an die zuständige Behörde zu notifizieren und zu veröffentlichen, Anforderungen an Marketing-Mitteilungen einzuhalten und den Token-Inhabern Widerrufsrechte einzuräumen (Art. 6 ff. MiCAR). Darüber hinaus hat der Emittent anderer Kryptowerte als ART oder EMT und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, Verhaltenspflichten einzuhalten (Art. 14 MiCAR) und haftet für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen (Art. 15 MiCAR).
Ausgenommen von den oben genannten Pflichten sind zum Beispiel Emittenten bzw. Anbieter von Kryptowerten, die kostenfrei angeboten werden, oder wenn es sich bei den Kryptowerten um Mining Rewards (Art. 4 Absatz 3 Buchstabe b) MiCAR) handelt.
Wie werden Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR definiert?
Folgende Kryptowerte-Dienstleistungen werden von MiCAR erfasst und definiert (Art. 3 Absatz 1 Nr. 16 a) bis j); Nr. 17 bis 26 MiCAR)
- „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“: die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel;
- „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“: die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten – im System und gemäß dessen Regeln – auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt;
- „Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag“: den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals;
- „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“: den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals;
- „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“: den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel;
- „Platzierung von Kryptowerten“: die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei;
- „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“: die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung;
- „Beratung zu Kryptowerten“: das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten;
- „Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“: das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person.
Ist das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen erlaubnispflichtig?
Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen gemäß Artikel 59 MiCAR grundsätzlich nur von solchen Anbietern erbracht werden, die ihren Sitz in der EU haben und als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch zuständige Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 63 MiCAR zugelassen wurden.
Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach MiCAR für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen?
Bestimmte Unternehmen, wie bspw. Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, ist es nach Artikel 60 Absatz 1 bis 6 MiCAR gestattet, alle oder bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen ohne gesonderte Erlaubnis zu erbringen. Sie müssen die geplante Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mit den Informationen nach Artikel 60 Absatz 7 MiCAR mitteilen.
Wer beaufsichtigt ART/EMT-Emittenten und Kryptowerte-Dienstleister?
In Deutschland wird die Aufsicht grundsätzlich durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank erfolgen. Bei Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token geht die Aufsicht auf die EBA über (Art. 43 Absatz 7 MiCAR) und bei signifikanten E-Geld-Token geht die Aufsicht teilweise auf die EBA über (Art. 56 Absatz 6 MiCAR).
Welche Anforderungen sind an die Versicherungspolice oder Garantie zur Deckung der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen nach Artikel 67 MiCAR zu stellen?
Die prudentiellen Anforderungen an Kryptowerte-Dienstleister können auch in Form einer Versicherungspolice erfüllt werden (Art. 67 Absatz 4 Buchstabe b) MiCAR). Die Anforderungen an die Versicherungspolice sind in Art. 67 Abs. 5 und 6 MiCAR spezifiziert. Institute, die eine entsprechende Versicherungslösung zur Erfüllung der prudentiellen Anforderungen abschließen, müssen gewährleisten, dass sämtliche in den Art. 67 Abs. 5 und 6 MiCAR genannten Anforderungen dauerhaft und uneingeschränkt erfüllt sind.
Welche Pflichten löse ich im Zusammenhang mit MiCAR-Dienstleistungen als DLT-Netzwerkknotenbetreiber (sog. Node operator) oder Validierer aus?
Die ausschließliche Tätigkeit als DLT-Netzwerkknotenbetreiber oder Validierer wird in der Regel keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach MiCAR darstellen. Dies gilt indes nur, solange und soweit diese Tätigkeiten ausschließlich zum Zwecke der Bestätigung einer Transaktion und der Aktualisierung des Status des Distributed-Ledger durchgeführt werden (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). Ob eine bestimmte Tätigkeit hiernach erlaubnispflichtig ist oder nicht, ist von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung des konkreten Einzelfalls abhängig.