Erscheinung:26.04.2024 | Geschäftszeichen FR 1529/00011#00017 | Thema Berichtspflichten Rundschreiben 05/2024 (BA)
Übermittlung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken gemäß § 53 Abs. 2 ZAG
Gemäß § 53 Absatz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister der Bundesanstalt einmal jährlich eine aktuelle und umfassende Bewertung
- der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Zahlungsdiensten und
- hinsichtlich der Angemessenheit der Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen, die er zur Beherrschung dieser Risiken ergriffen hat,
zu übermitteln. Dazu soll der Zahlungsdienstleister das in der Anlage bereitgestellte Formular benutzen. Der Meldestichtag ist der 31.12. eines jeden Jahres. Die Meldung ist binnen zwei Monaten nach diesem Stichtag an die E-Mailadresse [email protected] zu übermitteln.