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Thema Finanzberichterstattung Berichtspflicht für Zweigstellen von Drittlandfirmen gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 vom 14. Juli 2022

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 vom 14. Juli 2022 schreibt für Zweigstellen von Drittlandfirmen eine Berichtspflicht an die zuständige Aufsichtsbehörde vor. Diese Berichtspflicht ist zum 30.04. eines jeden Jahres, erstmalig zum 30.04.2023, für das vergangene Kalenderjahr zu erfüllen.

Hinsichtlich Inhalt und Form der Berichtspflicht für Zweigstellen gelten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 folgende Regelungen:

Sofern kein Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorliegt, haben die Zweigstellen von Drittlandfirmen das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 vorgesehen Format zu verwenden.

Sofern ein Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorliegt, haben die Zweigstellen von Drittlandfirmen das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 vorgesehene Format zu verwenden.

Zweigstellen von Drittlandfirmen haben die Berichtspflicht in elektronischer Form gegenüber der BaFin zu erfüllen.

Zweigstellen, die als Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegen und die Kreditinstitute sind, richten diese Mitteilung an nachstehende Adresse:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat VBS 21
[email protected]

Zweigstellen, die als Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegen und ausschließlich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen, die Wertpapierdienstleistungen i. S. d. WpIG sind, richten diese Mitteilung an nachstehende Adresse:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat WA 44
[email protected]

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