Stand:geändert am 20.08.2021 Europäischer Pass für bankenangehörige Leasing- und Factoringinstitute
In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene bankenangehörige Leasing- und Factoringinstitute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ("Dienstleistungsfreiheit") oder einer Zweigniederlassung ("Niederlassungsfreiheit") auch in anderen Mitgliedsstaaten auszuüben. Voraussetzung ist, dass sie im weit überwiegenden Eigentum eines oder mehrerer CRR-Kreditinstitute stehen (mind. 90 % der Stimmrechte) und die übrigen Voraussetzungen des § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG erfüllt sind.
Bankenunabhängige Leasing- und Factoringinstitute können den Europäischen Pass nicht nutzen. Sie müssen erforderlichenfalls eine Zulassung nach den jeweiligen Vorschriften des Mitgliedsstaats beantragen. Teilweise besteht auch Erlaubnisfreiheit in einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Aufsicht über Leasing- und Factoringinstitute ist europarechtlich nicht harmonisiert.
Rechtsgrundlagen
Überblick:Wichtige nationale und europäische Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von bankenangehörigen Leasing- und Factoringinstituten innerhalb des EWR bildet Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2013/36.
Die nationale Umsetzung dieser Vorschrift findet sich je nach Zielrichtung in
- § 24a Abs. 3c i.V.m. § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG („Outgoing Passport“) oder
- § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG („Incoming Passport“).
Notifikationsverfahren
Beabsichtigt ein bankenangehöriges Leasing- oder Factoringinstitut, im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen ("Notifikation").
Deutsche Leasing- und Factoringinstitute informieren die BaFin und die Deutsche Bundesbank von der beabsichtigten Tätigkeit („Outgoing Passport“).
Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:
- Ausführungen zu den in § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG aufgelisteten Voraussetzungen,
- Angaben gemäß § 24a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG (Dienstleistungsfreiheit) bzw. § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG (Zweigniederlassung) und
- entsprechende Formulare gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 1151/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 926/2014.
Leasing- und/oder Factoringinstitute aus dem EWR, die in Deutschland tätig werden wollen, wenden sich an die Aufsicht ihres jeweiligen Herkunftsstaates („Incoming Passport“).
Weiterführende Informationen
Die zur Einreichung von Anzeigen zu verwendenden Formulare stehen unter „Zusatzinformationen“ zum Download bereit.
Kontakt
Die BaFin akzeptiert Notifikationen, die das Leasing oder Factoring betreffen, in Deutsch oder Englisch per Post oder E-Mail an die nachstehenden Adressen:
Unternehmenssitz | Referat | Funktionales Postfach | Postanschrift |
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Süd: Hessen, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg oder Bayern | BA 14 | [email protected] | BaFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat BA 14 Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn |
Nord: Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Saarland | BA 15 | [email protected] | BaFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat BA 15 Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn |