Stand:geändert am 10.01.2023 Der „Europäische Pass“ für Wertpapierinstitute
Wertpapierinstitute, die in einem EWR-Staat zugelassen sind und dort beaufsichtigt werden, können ihre Tätigkeit im Wege der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit auch in anderen Mitgliedstaaten des EWR ausüben und dabei den in der MiFID II verankerten sogenannten Europäischen Pass in Anspruch nehmen. Dafür benötigen sie keine gesonderte Erlaubnis der Aufsichtsbehörde des Gastlandes. Die betreffenden Geschäfte müssen allerdings durch die Zulassung abgedeckt sein.
Die Geschäfte* können entweder 1.) im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder 2. a.) über eine Zweigniederlassung oder 2. b.) durch Heranziehung von im jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassenen vertraglich gebundenen Vermittlern ausgeübt werden.
*Vermögensanlagen, Devisen und Rechnungseinheiten sowie Kryptowerte sind jedoch nicht vom Europäischen Pass unter MiFID II erfasst und daher von den jeweils geltenden Vorschriften im Gastland abhängig.
Beabsichtigt ein Wertpapierinstitut in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde wie folgt mitteilen („Notifikation“):
Notifikationsverfahren
Erstanzeigen
§§ 70 - 72 WpIG regeln aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Wertpapierinstitutes das Tätigwerden im EWR-Ausland - entweder durch die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. durch Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern (§ 70 WpIG) oder durch die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (beispielsweise über das Internet) (§ 71 WpIG).
Änderungen
Sämtliche geplante Änderungen der im Rahmen der obigen Notifikationen angezeigten Verhältnisse (Adressen- und Firmierungsänderungen, Geschäftsplan –und Organisationstrukturänderungen, Angaben zu vertraglich gebundenen Vermittlern, Leitung der Zweigniederlassung etc.) sind gemäß § 72 WpIG mindestens einen Monat vor Durchführung der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank mitzuteilen.
Die Erst- und Folgeanzeigen sind grundsätzlich in deutscher und englischer Sprache einzureichen. Entsprechende Formulare stehen unten unter "Zusatzinformationen" zum Download bereit. Mitgereichte, ergänzende Unterlagen wie Lebensläufe, Organigramme und Finanzprognoserechnungen sind zu übersetzen. Das Ausfüllen der englischsprachigen Formulare bzw. die Übersetzung eingereichter Anlagen ist entbehrlich, sofern Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg betroffen sind.
Zweigniederlassung oder vertraglich gebundener Vermittler mit Sitz im Gastland
Plant ein Wertpapierinstitut eine Zweigniederlassung im EWR-Ausland zu gründen, so muss dies der BaFin mit dem Formular "Anzeige einer Zweigniederlassung" angezeigt werden.
Sofern das Wertpapierinstitut einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Gastland heranziehen möchte, hat es dies mit dem Formular "Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers" anzuzeigen.
Die entsprechende Anzeige wird geprüft und sofern kein Ergänzungs- oder Nachbesserungsbedarf besteht, innerhalb von drei Monaten an die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Das Wertpapierinstitut wird über die erfolgte Weiterleitung informiert.
Die Zweigniederlassung bzw. der vertraglich gebundene Vermittler kann erst nach Mitteilung durch die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates oder im Falle ihrer Nichtäußerung frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Weiterleitung der Anzeige durch die BaFin die beabsichtigte Tätigkeit aufnehmen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Möchte ein deutsches Wertpapierinstitut im EWR-Ausland tätig werden, ohne eine Zweigniederlassung gründen zu wollen, so hat es dies im Vorfeld mit dem Formular "Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen" der BaFin anzuzeigen.
Sofern das Wertpapierinstitut hierfür einen in Deutschland ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, ist das Formular um die dort vorgesehenen Angaben zum Vermittler zu vervollständigen.
Die beabsichtigte Nutzung eines MTF bzw. OTF ist mittels eines separaten Formular anzuzeigen.
Die entsprechende Anzeige wird geprüft und sofern kein Ergänzungs- oder Nachbesserungsbedarf besteht, innerhalb von einem Monat an die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde weitergeleitet.
Die Tätigkeit kann erst nach hierauf ergehender Mitteilung der BaFin aufgenommen werden.
Notifikationsverfahren für ausländische Institute (§§ 73, 74 WpIG)
Informationen zum Notifikationsverfahren für ausländische Institute finden Sie hier.
Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen
Überblick:Wichtige nationale und europäische Rechtsgrundlagen
- Der Europäische Pass ist in den Artikeln 34 und 35 und dem Anhang I der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) normiert.
- Die europäischen Bestimmungen wurden im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in deutsches Recht umgesetzt – mit §§ 70 – 72 WpIG für inländische Institute und mit §§ 73, 74 WpIG für EWR-Institute.
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 konkretisieren, welche inhaltlichen Anforderungen entsprechende Anzeigen erfüllen und welche Unterlagen inländische Institute vorhalten müssen.
Wichtige Hinweise
Bitte beachten:
Die Anzeigen sind grundsätzlich für jedes Land einzeln jeweils in deutscher und englischer Sprache einzureichen. Mitgereichte, ergänzende Unterlagen wie Lebensläufe, Organigramme und Finanzprognoserechnungen sind zu übersetzen. Das Ausfüllen der englischsprachigen Formulare bzw. die Übersetzung eingereichter Anlagen ist entbehrlich, sofern Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg betroffen sind.
Jeder Erstanzeige einer Zweigniederlassung und eines vertraglich gebundenen Vermittlers ist stets ein Lebenslauf der Zweigniederlassungsleitung bzw. des vertraglich gebundenen Vermittlers beizufügen. Bei juristischen Personen ist der Lebenslauf des Geschäftsleiters vom vertraglich gebundenen Vermittler einzureichen. Dies gilt auch im Falle von Änderungsanzeigen, welche die Leitung der Zweigniederlassung oder die des vertraglich gebundenen Vermittlers betreffen.
- Sofern noch nicht geschehen, ist zudem die deutschsprachige Erklärung zur Einhaltung der Produktintervention für das jeweilige Land einzureichen. Sofern mehrere Länder gleichzeitig angezeigt werden, reicht die Einreichung einer Erklärung, die alle betreffenden Länder umfasst.
Kontakt
Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen kann auf eine papierhafte Einreichung der Anzeigen verzichtet werden. Die einzig elektronische Einreichung der Anzeigen ist insofern ausreichend und kann über [email protected] erfolgen.
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat WA 44
Postfach: Postfach 50 01 54
60391 Frankfurt am Main
E-Mail: WA44@bafin.de