Stand:geändert am 22.12.2022 Regulierung von Leerverkäufen und bestimmten Aspekten von Credit Default Swaps
Die europäische Leerverkaufsregulierung ist sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO) normiert als auch zusätzlich in fünf Ausführungsvorschriften.
Diese fünf Ausführungsvorschriften konkretisieren die Bestimmungen der EU-LeerverkaufsVO:
- Eine delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 unter anderem im Hinblick auf Begriffsbestimmungen,
- eine Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards,
- eine delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards,
- eine delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 ebenfalls im Hinblick auf technische Regulierungsstandards,
- eine weitere delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/27 im Hinblick auf die Anpassung des Schwellenwertes für die Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen.
Die europäische Leerverkaufsregulierung beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen:
- Verbotsregelungen für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 12 ff. EU-LeerverkaufsVO),
- Transparenzregelungen für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Artikel 5 ff. EU-LeerverkaufsVO).
Die Vorschriften der EU-LeerverkaufsVO gelten auch außerhalb der EU und für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten. Dabei spielt der Ort des jeweiligen Geschäftsabschlusses ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität der Beteiligten oder ihr Sitz.
Sowohl von den Verboten als auch der Transparenz gibt es Ausnahmen für Tätigkeiten von Market-Makern und Primärhändlern.
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