Thema Informationspflichten für Emittenten Information für Neuemittenten
Aus der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergeben sich für Emittenten von Finanzinstrumenten verschiedene Verhaltens- und Transparenzpflichten, die zum Teil bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beachten sind.
Für Emittenten von Finanzinstrumenten gilt seit dem 02.07.2016 die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 596/2014 (Market Abuse Regulation - MAR). Ergänzt wird die MAR auf europäischer Ebene durch verschiedene ausführende Rechtsvorschriften, national gilt zudem auch weiterhin das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das im Hinblick auf die Verordnung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch Artikel 1 u. 2 des 1. FiMaNoG (BGBl. I, S. 1514 vom 30.06.2016) geändert worden ist.
Zu nennen sind insbesondere nachfolgende Verpflichtungen bzw. Verbote:
- Verbot von Insidergeschäften (Art. 14 MAR)
- Verbot der Marktmanipulation (Art. 15 MAR)
- Unverzügliche Veröffentlichung von Insiderinformationen (Ad-hoc-Publizität, Art. 17 MAR in Verbindung mit § 26 Abs. 1 WpHG)
- Führen von Insiderverzeichnissen (Art. 18 MAR)
- Veröffentlichung von Meldungen über Geschäfte von Führungspersonen nach Art. 19 MAR in Verbindung mit § 26 Abs. 2 WpHG
Wer als MTF- bzw. OTF-Emittent anzusehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 15 bzw. Abs. 16 WpHG.
Zu den weiteren Pflichten von Emittenten mit Zulassung zu einem regulierten Markt gehören:
- Veröffentlichung und Mitteilung(en) über die Tatsache oder die Wahl, dass die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sofern einschlägig (§ 5 WpHG)
- Veröffentlichung von Mitteilungen über Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Unternehmen (§§ 33 ff. WpHG)
- Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte (§ 41 WpHG)
- Veröffentlichung von Mitteilungen durch Inhaber wesentlicher Beteiligungen (§ 43 WpHG)
- Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 48 ff. WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister (§§ 106-108 WpHG)
Bei den aufgezählten Verpflichtungen handelt es sich lediglich um die wichtigsten Verpflichtungen, die sich aus der MAR und dem WpHG ergeben.
Sofern für Sie die Bundesrepublik Deutschland nicht als Herkunftsstaat gilt, weil Sie z.B. Ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und Ihre Wertpapiere nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, richten sich Ihre Pflichten grundsätzlich nicht nach dem WpHG, sondern nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen Ihres Herkunftsstaates. Gilt für Sie ein anderer EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Herkunftsstaat und sind Ihre Wertpapiere ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen, gelten jedoch auch in diesem Fall bestimmte o.g. Pflichten.
Die BaFin hat ihren Emittentenleitfaden überarbeitet. Dieser ist in seiner letzten Fassung auf der Homepage abrufbar:
Weitere Auslegungsfragen können außerdem an die E-Mail-Adresse [email protected] gesendet werden. Änderungen der Verwaltungspraxis werden zudem fortlaufend von der BaFin im Rahmen von FAQs veröffentlicht. Auch bezüglich der Stimmrechtsmitteilungs- und Börsenzulassungsfolgepflichten nach Abschnitt 6 des WpHG stellt die BaFin auf ihrer Internetseite fortlaufend aktualisierte FAQs zur Verfügung.