Stand:geändert am 13.02.2023 Einreichungen nach der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Einreichungen nach der ZAGAnzV
Gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAGAnzV) sind nunmehr sämtliche in der ZAGAnzV genannten Anträge, Anzeigen, Dokumente und Unterlagen ausschließlich auf elektronischem Wege bei BaFin und Deutscher Bundesbank einzureichen mit folgenden Ausnahmen:
- Unterzeichnete Zuverlässigkeitserklärungen der Geschäftsführer bzw. Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Unterzeichnete Lebensläufe
- Beglaubigte Kopien von Gründungsprotokollen, Gesellschaftsverträgen und Satzungen
- Beglaubigte Kopien von Gesellschafterlisten
- Beglaubigte Kopien der Ausweise anzeigepflichtiger natürlicher Personen
- Amtlich beglaubigte Registerauszüge (u.a. Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Stiftungsregister)
- Sonstige beglaubigte Unterlagen
- Originalurkunden im Sinne von § 3 Abs. 2 InhKontrollV
- Auszüge aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnisse (Dies betrifft i.d.R. ausländische Führungszeugnisse, da Zeugnisse nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes direkt vom Bundesamt für Justiz an die BaFin übermittelt werden.)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Sinne von § 8a Abs. 1 Nr. 1 InhKontrollV und Erklärungen nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 InhKontrollV
Sofern für die elektronische Einreichung kein bestimmter Weg vorgesehen ist (wie etwa durch § 8 Abs. 4 ZAGAnzV) wenden Sie sich bitte per E-Mail an den für Ihr Institut zuständigen Bearbeiter bzw. – sofern dieser noch nicht bekannt ist – an die funktionalen E-Mail-Adressen [email protected] oder [email protected]. Der Bearbeiter stimmt dann mit Ihnen den passenden Einreichungsweg (MVP, Extranet, Sharefile, QES etc.) ab.
Informationen zum Meldeverfahren für wesentliche Auslagerungen