Stand:geändert am 17.02.2022 Meldungen der Überschreitung der Referenzbetrugsrate
Meldeformular für Zahlungsdienstleister, welche die Ausnahme „Transaktionsrisikoanalyse“ nutzen
Nach Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 haben Zahlungsdienstleister, die die in Artikel 18 der Verordnung genannte Transaktionsrisikoanalyse nutzen, der BaFin eine Überschreitung der überwachten Betrugsraten (siehe Tabelle unten) mitzuteilen.
Die Erfüllung dieser Meldepflicht hat mittels eines Meldeformulars quartalsmäßig zu erfolgen, Das Meldeformular kann von dem zuständigen Referat GIT 1 der BaFin unter der E-Mailadresse [email protected] angefordert werden.
Die Meldung hat innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Quartals zu erfolgen.
Referenzbetrugsrate (%) für | ||
---|---|---|
Ausnahmeschwellenwert | Kartengebundene elektronische Fernzahlungsvorgänge | Elektronische Überweisungen über einen Fernzugang |
500 EUR | 0,01 | 0,005 |
250 EUR | 0,06 | 0,01 |
100 EUR | 0,13 | 0,015 |
Die Betrugsrate ist in Prozentpunkten zu berechnen und kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. Eine Überschreitung liegt vor, wenn dieser gerundete Wert größer als die einschlägige Referenzbetrugsrate im Anhang zur Delegierten Verordnung ist.
Hinweis zur Anwendung der Transaktionsrisikoanalyse gemäß Artikel 18 ff. DVO (EU) 2018/389
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Transaktionsrisikoanalyse gemäß Artikel 18 bis 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 (technische Regulierungsstandards, RTS) stellt die BaFin hinsichtlich der Nutzung der Ausnahmeschwellenwertebereiche klar:
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 sind grundsätzlich Überschreitungen der Referenzbetrugsraten bei der Nutzung des Artikel 18 der Verordnung (Transaktionsrisikoanalyse) unter Angabe des betroffenen Ausnahmeschwellenwerte-bereichs der BaFin zu melden.
Werden die Referenzbetrugsraten für den identischen Ausnahmeschwellenwertebereich im kalendarischen Folgequartal erneut überschritten, ist gemäß Artikel 20 Absatz 2 „die Nutzung der Ausnahme nach Artikel 18 für jede in der Tabelle im Anhang für den betreffenden Ausnahmeschwellenwert angegebene Zahlungsvorgangsart unverzüglich ein(zustellen).“ Dies ist aber nicht als ein grundsätzliches Verbot der weiteren Anwendung der Transaktionsrisikoanalyse nach Artikel 18 zu verstehen, denn sollten die tatsächlichen Betrugsraten unter den Referenzbetrugsraten eines niedrigeren Ausnahmeschwellenwerte-bereichs liegen, so kann der entsprechend niedrigere Bereich im Rahmen der Artikel 18-Ausnahme angewandt werden und gilt nunmehr als Grundlage für die Abgabe weiterer Meldungen an die BaFin gemäß Artikel 20 Absatz 1. Die Überschreitung der Referenzbetrugsrate in diesem Bereich im Folgequartal wird als erstmalige Verletzung der Referenzbetrugsrate gewertet.
Beispiel für die Anwendung von Artikel 18 RTS für kartengebundene elektronische Fernzahlungen
Sollte sich nach einem „Abstieg“ in einen niedrigeren Ausnahmeschwellenwertebereich die Betrugsrate innerhalb des Folgequartals wieder so weit verbessern, dass die Referenzbetrugsrate eines höheren Ausnahmeschwellenwertebereichs unterschritten wird, kann der Zahlungsdienstleister ohne Abgabe einer Meldung an die BaFin in diesen wechseln.
Sollten die Referenzbetrugsraten ausgehend vom niedrigsten Ausnahmenschwellen-wertebereich (0-100€) in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen überschritten werden, so ist die Nutzung der Transaktionsrisikoanalyse so lange einzustellen, bis entsprechend Artikel 20 Absatz 3 die geltenden Referenzwerte in einem Folgequartal nicht mehr überschritten werden.
Insofern besteht für den Zahlungsdienstleister zwischen den drei im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 genannten Ausnahmeschwellenwertebereichen, jeweils abhängig von der Einhaltung der dort genannten Referenzbetrugsraten, die Möglichkeit eines Wechsels. Der BaFin ist bei jeder Überschreitung der Referenzbetrugsrate für ein Kalenderquartal eine Meldung gemäß Artikel 20 Absatz 1 abzugeben.
Diese Regelung gilt ab dem 01. Juli 2021.
Zur Methodik zur Ermittlung der Betrugsrate gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 (RTS) stellt die BaFin klar, dass bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge nicht in die Berechnung der Betrugsrate einbezogen werden müssen. Dies gilt für Zahlungen: